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   BGH, 06.10.1978 - V ZR 132/76   

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https://dejure.org/1978,1631
BGH, 06.10.1978 - V ZR 132/76 (https://dejure.org/1978,1631)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1978 - V ZR 132/76 (https://dejure.org/1978,1631)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1978 - V ZR 132/76 (https://dejure.org/1978,1631)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung des Erbbauzinses - Kriterien für eine Neufestsetzung des Erbbauzinses - Erbbauzinserhöhung für ein Bootshaus mit Wohnanlagen - Anwendbarkeit des Art. 2 Erbbauverordnungsänderungsgesetz (ErbbauVOÄndG) auf ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 811 (Ls.)
  • MDR 1979, 298
  • WM 1979, 163
  • DB 1979, 887
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.02.1978 - V ZR 194/75

    Erhöhung eines Erbbauzinssatzes - Anforderungen für die Entrichtung von

    Auszug aus BGH, 06.10.1978 - V ZR 132/76
    Denn bei einem Verzug des Erbbauberechtigten mit einer vertraglich oder nach Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkung bei der Erhöhung des Erbbauzinses kann ein Anspruch des Grundstückseigentümers wegen Verzugsschadens gegeben sein (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578).

    Denn für die Anwendung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO-ÄndG kommt es allein darauf an, in welchem Zeitpunkt der Erbbauzins erhöht wird; dies aber ist, wie bereits unter 1. dargelegt, in dem hier vorliegenden Fall des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB der Zeitpunkt, in dem das entsprechende Urteil ergeht (ebenso Hartmann, Beilage Nr. 22/74 zu Der Betrieb, Rdn. 41 letzter Abs.; zu dem ähnlichen Fall, daß mangels an sich erforderlicher Vereinbarung ein Erhöhungsbegehren unmittelbar im Klageweg durchzusetzen ist, siehe Senatsurteile vom 21. Dezember 1977, V ZP 179/75, WM 1978, 228 und vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578).

  • BGH, 20.10.1972 - V ZR 196/71

    Anfängliche Bemessung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung durch die

    Auszug aus BGH, 06.10.1978 - V ZR 132/76
    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des billigen Ermessens verkannt oder den dadurch gezogenen Rahmen überschritten hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42).

    Zwar hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß es bei Fehlen einer einschlägigen vertraglichen Vereinbarung keinen ein für allemal verbindlichen Bewertungsmaßstab für eine derartige Neufestsetzung gibt; es können vielmehr je nach Lage des Einzelfalles der eine oder der andere Index oder mehrere von ihnen und auch in unterschiedlicher Gewichtung heranzuziehen sein und daher auch einmal der eine, einmal der andere vom Tatrichter zugrundegelegte Maßstab als im Rahmen billigen Ermessens rechtsirrtumsfrei anerkannt werden (u.a. Senatsurteile vom 5. Februar 1971, V ZR 172/69, WM 1971, 356 und vom 20. Oktober 1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42).

  • BGH, 21.12.1977 - V ZR 179/75

    Neufestsetzung des Erbbauzinses - Anpassung des Erbbauzinses - Erhöhung des

    Auszug aus BGH, 06.10.1978 - V ZR 132/76
    Denn für die Anwendung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO-ÄndG kommt es allein darauf an, in welchem Zeitpunkt der Erbbauzins erhöht wird; dies aber ist, wie bereits unter 1. dargelegt, in dem hier vorliegenden Fall des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB der Zeitpunkt, in dem das entsprechende Urteil ergeht (ebenso Hartmann, Beilage Nr. 22/74 zu Der Betrieb, Rdn. 41 letzter Abs.; zu dem ähnlichen Fall, daß mangels an sich erforderlicher Vereinbarung ein Erhöhungsbegehren unmittelbar im Klageweg durchzusetzen ist, siehe Senatsurteile vom 21. Dezember 1977, V ZP 179/75, WM 1978, 228 und vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578).
  • BGH, 20.03.1964 - V ZR 46/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1978 - V ZR 132/76
    Eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen muß die Interessen beider Parteien berücksichtigen, sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen Üblichen halten und nach Lage der besonderen Umstände des Falles als angemessen, sachlich begründet und persönlich zumutbar erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1964, V ZR 46/63, WM 1964, 561, 562).
  • BGH, 05.02.1971 - V ZR 172/69

    Beschränkte gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenbewertung -

    Auszug aus BGH, 06.10.1978 - V ZR 132/76
    Zwar hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß es bei Fehlen einer einschlägigen vertraglichen Vereinbarung keinen ein für allemal verbindlichen Bewertungsmaßstab für eine derartige Neufestsetzung gibt; es können vielmehr je nach Lage des Einzelfalles der eine oder der andere Index oder mehrere von ihnen und auch in unterschiedlicher Gewichtung heranzuziehen sein und daher auch einmal der eine, einmal der andere vom Tatrichter zugrundegelegte Maßstab als im Rahmen billigen Ermessens rechtsirrtumsfrei anerkannt werden (u.a. Senatsurteile vom 5. Februar 1971, V ZR 172/69, WM 1971, 356 und vom 20. Oktober 1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42).
  • BGH, 05.02.1971 - V ZR 75/70

    Erhöhung des Erbbauzinses nach Maßgabe der seit Vertragsabschluss gestiegenen

    Auszug aus BGH, 06.10.1978 - V ZR 132/76
    Hierfür ist maßgebend, worauf der Wille der Vertragsparteien gerichtet war, und es bedarf daher insoweit einer Auslegung der Erbbauzinsänderungsklausel (Senatsurteil vom 5. Februar 1971, V ZR 75/70, WM 1971, 352, 353 unten, 354).
  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Das BerGer. hätte sich zwar bei der Vertragsauslegung nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erhöhung die Kl. befugt sein sollte, von dem Bekl. Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Erbbauzinses zu verlangen, sondern hätte sich weiter mit der Frage befassen müssen, wie das Erhöhungsverlangen bei Nichtzustandekommen einer Einigung zwischen den Parteien verwirklicht und von welchem Zeitpunkt an die Erhöhung wirksam werden sollte (s. dazu Senatsurt., LM § 157 (Ge) BGB Nr. 28 = WM 1978, 228 und NJW 1979, 811 (L) = LM § 319 BGB Nr. 22 = WM 1979, 163).
  • BGH, 01.03.1996 - V ZR 327/94

    Anpassung des Erbbauzinses

    Vielmehr ist in erster Linie nach dem Inhalt der Änderungsklausel und deren Auslegung die Frage zu beantworten, von welchem Zeitpunkt ab der höhere Erbbauzins zu zahlen ist (vgl. Senatsurt. v. 6. Oktober 1978, V ZR 132/76, WM 1979, 163, 165; Räfle, ErbbauVO, § 9 Rdn. 53).
  • BGH, 11.03.1983 - V ZR 287/81

    Zahlung einer Leibrente bei Eintritt einer Ertragsverschlechterung des

    Alles weitere ist eine Frage der Begründetheit der Klage; insbesondere gilt dies auch für die Frage, mit Wirkung von welchem Zeitpunkt an gegebenenfalls eine Herabsetzung verlangt werden könnte (bereits ab objektivem Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen, ab Geltendmachung, ab Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens oder erst von der Ersetzung der Einigung durch Urteil an?); sie wäre, falls es darauf ankommen sollte, in erster Linie mittels Vertragsauslegung zu beantworten (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Oktober 1978, V ZR 132/76, WM 1979, 163, 165 unter III. 1.).
  • BGH, 30.03.1979 - V ZR 150/77

    Klage bei Schiedsgutachtervereinbarung

    je nach Lage des Einzelfalles der eine oder der andere Index oder mehrere von ihnen und auch in unterschiedlicher Gewichtung heranzuziehen sein und daher auch einmal der eine, einmal der andere vom Tatrichter zugrunde gelegte Maßstab als rechtsirrtumsfrei anerkannt werden (Senatsurteil vom 6. Oktober 1978, V ZR 132/76, WM 1979, 163 mit Nachweisen).
  • BGH, 07.12.1995 - IX ZR 250/94

    Verzug mit der Erfüllung einer unbestimmten Vergleichsforderung

    Bei einem derartigen Sachverhalt wird der Anspruch nicht bereits mit dem Zugang des entsprechenden Verlangens bei dem Schuldner fällig, sondern - falls dieser die Forderung wenigstens der Höhe nach bestreitet - erst mit dessen Verurteilung oder der anderweitigen gerichtlichen Festsetzung (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1977 - V ZR 179/75, WM 1978, 228, 229; v. 24. Februar 1978 - V ZR 194/75, WM 1978, 578, 579; v. 6. Oktober 1978 - V ZR 132/76, NJW 1979, 811; Hartmann Betrieb Beilage Nr. 22/74 Rdnr. 41; MünchKomm-BGB/Gottwald, § 315 Rdnr. 23, 28).
  • BGH, 11.01.1980 - V ZR 77/76
    Wie sie zutreffend darlegt, stellt die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO-ÄndG getroffene Übergangsregelung nicht darauf ab, ob vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den Vertragsparteien eine Erbbauzinserhöhung "vereinbart worden" ist, sondern ob der Erbbauzins "erhöht worden" ist (statt mehrerer Senatsurteil vom 6. Oktober 1978, V ZR 132/76, WM 1979, 163); eine Erbbauzinserhöhung kann aber nicht nur durch Erhöhungsvereinbarung, sondern je nach den Umständen des Einzelfalles auch auf anderem Wege zustande kommen (siehe dazu auch das Senatsurteil BGHZ 68, 152, 155).
  • BGH, 14.04.1986 - II ZR 67/85

    Fortbestehen einer Erbengemeinschaft - Verwaltungsrecht eines

    Vielmehr kann sich ein früherer Zeitpunkt insbesondere aus dem Parteiwillen ergeben (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1978 - V ZR 132/76, DB 1979, 887).
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